Förderverein Freunde der KiTa Busonistraße e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Freunde der KiTa Busonistraße“ nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz e.V..
Sitz des Vereins ist der Ortsteil Karow des Bezirks Weißensee von Berlin.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Förderverein „Freunde der KiTa Busonistraße“ e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung einer kindgemäßen Erziehungsarbeit in der Kindertagesstätte Busonistraße 145 in Berlin-Karow.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch – ideelle, materielle und/oder personelle Unterstützung von Vorhaben, die speziell Kindern im Kindergarten- und Hortalter, die die Kindertagesstätte besuchen bzw. in deren Einzugsbereich wohnen, zugute kommen, zum Beispiel bei der Gestaltung des Geländes der Kindertagesstätte, bei der Bereitstellung zusätzlicher Lern- und Beschäftigungsangebote für Kindergarten- und Hortkinder außerhalb der obligatorischen Betreuungsaufgaben der Kindertagesstätte.
§ 3 Tätigkeit des Vereins/Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
(2) Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein können ebenfalls Mitglieder des Vereins werden.
(3) Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen.
(4) Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitgliedes.
§ 6 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zum Ende eines jeweiligen Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
§ 7 Ausschluss der Mitglieder
(1) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund zählt ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen.
(2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist nur wirksam, wenn eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder für den Antrag stimmt.
(3) Vor Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die schriftliche Stellungnahme ist vor der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen.
(4) Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. War das Mitglied bei der Beschlussfassung nicht anwesend, ist ihm der Ausschluss durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Dabei sollen die Gründe, die für den Ausschluss maßgebend waren mitgeteilt werden.
§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
(1) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit sechs fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und den rückständigen Betrag nicht vollständig innerhalb von 3 Monaten - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Absendung der Absendung - entrichtet.
(2) In der Mahnung, die mittels einfachen Briefes erfolgen muss, muss ein Hinweis auf die in (1) genannte Folge enthalten sein.
(3) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(4) Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
(1) Der jährliche Beitrag beträgt zur Zeit 10 Euro.
(2) Über die künftige Höhe entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) Der Beitrag ist im voraus und für den Eintrittsjahr voll zu entrichten.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits entrichtete Beiträge nicht zurück erstattet.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Schriftführer und dem 1. und 2. Kassierer.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden
§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
a) halbjährlich
b) nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen 3 Monaten.
(2) Auch in dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, haben der Vorstand der nach Abs. 1a zu berufenden Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
§ 13 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 14 Beschlussfähigkeit
(1) Jede ordnungsgemäß berufene Versammlung ist beschlussfähig.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins berufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(4) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(5) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens zehn Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Ein Beschluss, der die Änderung der Satzung vorsieht, bedarf einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
(4) Für die Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 16 Beurkundung
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
(2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, diese Niederschrift einzusehen.
§ 17 Auflösung
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 15 Abs. 5 aufgelöst werden.
(2) Zuständig für die Liquidation ist der Vorstand.
§ 18 Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Bildung und Erziehung.
Berlin-Weißensee, 01.01.2010